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Grundschuld - Kaufpreisfinanzierung, Mitwirkung des Verkäufers
Bei einer Finanzierungsgrundschuld wird das Grundpfandrecht bereits vor Eigentumsumschreibung am Grundbesitz (Verkäufer ist noch Eigentümer) durch Mitwirkung des Verkäufers eingetragen. Für den Käufer wird i. d. R. eine Auflassungvormerkung zur Sicherung der Eigentumsverschaffungsansprüche eingetragen. Wegen der rangwahrenden Sicherungswirkung einer Vormerkung ist ein Rangrücktritt dem Interesse der Gläubigerin geschuldet.
Weiterhin von Bedeutung ist die Abtretung des Auszahlungsanspruches in Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer. Diese Abtretung sollte der Gläubigerin vom Notar angezeigt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Käufer nicht abredewidrig die Darlehensvaluta an sich selbst auszahlen lassen kann und die Darlehenssumme dann möglicherweise nicht beim Verkäufer als Kaufpreis abliefert.
Mehr zum Thema Grundschuld sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
Grundschuld - Kaufpreisfinanzierung, Mitwirkung des Verkäufers
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