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Arbeitshilfe - Stand: 10.10.2023

Grundschuld: Bestellung einer Buch- bzw. Briefgrundschuld zu Gunsten einer Privatperson – Muster

Andreas Blunk und Zacharias-Alexis Schneider
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  • Grundschuld: Bestellung einer Brief- bzw. Buchgrundschuld

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Grundstücke sind aufgrund der Substanz wirtschaftlich als Sicherungsmittel signifikant. Sie können durch Grundpfandrechte zugunsten eines Gläubigers belastet werden.

Dabei hat die Grundschuld die Hypothek als dingliche Sicherheit in der Finanzierungspraxis fast vollständig abgelöst. Auch unter Privatleuten tritt die Grundschuld immer häufiger an die Stelle der Hypothek.

Die zur Entstehung der Grundschuld erforderliche Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB) ist formfrei; sie wird in der Praxis kaum beurkundet. Für die Bewilligung zur Eintragung eines Grundpfandrechts ist gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 GBO die öffentlich beglaubigte Form (z.B. mittels notarieller Beglaubigung) ausreichend.

Da in der Praxis jedoch regelmäßig auch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung vorgesehen und diese Unterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO beurkundet werden muss, wird die Grundschuld ebenfalls im Regelfall mitbeurkundet.

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