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Auflassung
Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts nach § 873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers ist die so genannte Auflassung, § 925 BGB. Neben der Auflassung ist die Rechtsänderung auch ins Grundbuch einzutragen. Die Auflassung ist bedingungsfeindlich und darf auch nicht unter einer Zeitbestimmung erfolgen. Weiterhin ist eine Auflassung nur dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet ist.
Auflassung
Weitere ggf. in Betracht kommende Muster: