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Online-Beitrag vom

Notaranderkonten

Dr. Friedrich E. Harenberg

Einführung zum Lexikon der Kapitalanlagen, Kapitalerträge und Finanzinnovationen

Notaranderkonten sind Konten, auf denen vom Notar Gelder seiner Mandanten verwahrt werden. Die Erträge aus diesen Konten sind den Mandanten zuzurechnen, für die die Gelder vom Notar verwahrt werden. Zinserträge unterliegen der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 43a Abs. 1 Nr. 4 EStG). Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen können für Zinserträge aus Notaranderkonten nicht erteilt werden (§ 44a Abs. 6 EStG). Die Steuerbescheinigung ist vom Kreditinstitut auf den Namen des Notars als Kontoinhaber mit dem Hinweis „Anderkonto” auszustellen. Der Notar hat diese Bescheinigung an den Berechtigten im Original weiterzuleiten (, BStBl 2002 I S. 1346, Rn. 46 ff.). Fehlt ein entsprechender Vermerk, muss der Notar seine Treuhandschaft zur Vorlage bei den Finanzbehörden formlos bestätigen. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anteilsverhältnisse an den Zinserträgen nicht bekannt sind. Diese Regelungen gelten für Anderkonten von Steuerbevollmächtigten, Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften entsprechend.