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Bezugsrechte
Einführung zum Lexikon der Kapitalanlagen, Kapitalerträge und Finanzinnovationen
Bezugsrechte enthalten das Recht der Aktionäre (Altaktionäre) einer AG, nach einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft am Bezug neuer (junger) Aktien entsprechend ihrem bisherigen Anteil am Grundkapital teilnehmen zu können (§ 186 AktG). Das Bezugsrecht selbst ist kein steuerbarer Ertrag der bisher gehaltenen Aktien, sondern ein durch Abspaltung vom Stammrecht der alten Aktie entstandenes, verselbständigtes Sonderrecht. Für eine steuerpflichtige Einnahme fehlt es an einer auch für sonstige Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG begriffsnotwendigen Minderung des Gesellschaftsvermögens. Bezugsrechte können selbständig an der Börse veräußert werden. Der Veräußerungserlös ist keine steuerbare Einnahme aus Kapitalvermögen, wenn die ihm zugrunde liegende Aktie oder das Bezugsrecht selbst zum Privatvermögen gehören. Wird das Bezugsrecht aber innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verkauft, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, der in voller Höhe steuerpflichtig bzw. verrechenbar ist. Das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. j EStG) gilt bei der Veräußerung des Bezugrechts nic...BStBl 2003 II S. 712