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BGH 24.03.1993 IV ZR 4/92

Versicherungsrecht; | Tod des Versicherungsnehmers einer Hausratversicherung

Nach § 1922 BGB geht ein (Hausrat-)Versicherungsvertrag auf die Erben über. In den Hausratversicherungsbedingungen 1974 ist keine andere Regelung enthalten. Auch aus § 6 Abs. 1 VHB 74, wonach als Versicherungsort die Wohnung des Versicherungsnehmers gilt, läßt sich nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit dem Tode des Versicherungsnehmers schließen. Auch wenn die Wohnung zunächst unbewohnt bleibt, ist sie für eine Übergangszeit nach dem Tod des Versicherungsnehmers noch als versicherte Wohnung anzusehen (). Nach den späteren, vom BGH nicht zu beurteilenden Versicherungsbedingungen VHB 84 und VHB 92 soll das Versicherungsverhältnis zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers enden.

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