Wiedereinsetzung bei Fristversäumung einer Antragsveranlagung
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger der ausschließlich Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bezieht und bei dem
die Lohnsteuer gem. § 38c Abs. 2 EStG nach der besonderen (gekürzten) Lohnsteuertabelle erhoben wird, ist nicht von Amts wegen
zu veranlagen.
Die bloße Unkenntnis von der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG bzw. vom Unterschied zwischen Amts- und Antragsveranlagung
ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen.
Ein nicht entschuldbarer Irrtum über den Fristablauf liegt auch vor, wenn die Fristgebundenheit des Antrags sich zwar nicht
aus dem Antrag selbst oder aus einem amtlich individuellem Schreiben, wohl aber aus der Anleitung zur Einkommensteuererklärung
ergibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1138 Nr. 19 EFG 2005 S. 714 Nr. 9 DAAAB-19554
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.05.2003 - 6 K 4235/02
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