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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 4235/02 EFG 2005 S. 714 Nr. 9

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 10c Abs. 3, AO § 110

Wiedereinsetzung bei Fristversäumung einer Antragsveranlagung

Leitsatz

  1. Ein Steuerpflichtiger der ausschließlich Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bezieht und bei dem die Lohnsteuer gem. § 38c Abs. 2 EStG nach der besonderen (gekürzten) Lohnsteuertabelle erhoben wird, ist nicht von Amts wegen zu veranlagen.

  2. Die bloße Unkenntnis von der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG bzw. vom Unterschied zwischen Amts- und Antragsveranlagung ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen.

  3. Ein nicht entschuldbarer Irrtum über den Fristablauf liegt auch vor, wenn die Fristgebundenheit des Antrags sich zwar nicht aus dem Antrag selbst oder aus einem amtlich individuellem Schreiben, wohl aber aus der Anleitung zur Einkommensteuererklärung ergibt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1138 Nr. 19
EFG 2005 S. 714 Nr. 9
DAAAB-19554

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.05.2003 - 6 K 4235/02

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