Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Scheingeschäften
Leitsatz
Die Vereinbarung einer festen Gewinnbeteiligung mit dem stillen Gesellschafter mit der Maßgabe, dass diese nicht gemindert
oder zurückgefordert wird, wenn der Gewinn diesen Betrag nicht erreicht, stellt die Vereinbarung eines Entgeltes für erbrachte
Dienstleistungen dar, das nicht der Kapitalertragsteuerpflicht nach § 43 Abs. 1 EStG unterliegt.
Eine Pflicht zur Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer besteht nicht, wenn es sich bei dem Vertrag über eine stille
Gesellschaft um ein Scheingeschäft handelt, das gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 AO für die Besteuerung unerheblich ist.
Ist eine Gesellschaft nur zum Schein an einer anderen Gesellschaft als stiller Gesellschafter beteiligt und führt die vermeintliche
stille Gesellschafterin Kapitalertragsteuer auf ihre als Gewinnanteil bezeichnete Leistungsvergütung ab, hat die Beteiligungsgesellschaft
als vermeintliche Abführungsverpflichtete keinen Anspruch auf Erstattung der bezahlten Beträge bei Aufhebung der Kapitalertragsteueranmeldung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-19550
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.02.2003 - 4 K 1665/01
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