Mit der Übernahme eines
eingeführten und regelmäßig bearbeiteten Vertreterbezirks
erlangt der Handelsvertreter einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil in Form
einer rechtlich verfestigten wirtschaftlichen Chance, Provisionseinnahmen zu
erzielen, der als immaterielles Wirtschaftsgut „Vertreterrecht”
zu aktivieren ist.
2. Der vertragliche Verzicht auf
die Auszahlung eines potentiellen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist
bei einem Handelsvertreter als Entgelt für die Gewährung eines
eingeführten Vertreterbezirks anzusehen.
Da das Entstehen eines
Ausgleichsanspruch nach
§ 89b HGB von der
Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abhängig ist, entstehen
erst zu diesem Zeitpunkt zu aktivierende Anschaffungskosten für das
Wirtschaftsgut „Vertreterrecht”.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 9 Nr. 34 DStRE 2005 S. 129 Nr. 3 EFG 2004 S. 883 Nr. 12 EAAAB-19545
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 02.12.2003 - 10 K 3677/01
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