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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 10 K 3677/01 EFG 2004 S. 883 Nr. 12

Gesetze: EStG § 5 Abs. 2, EStG § 7 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1 Satz 6, HGB § 89b, HGB § 84 Abs. 1

Vertreterrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

Leitsatz

  1. Mit der Übernahme eines eingeführten und regelmäßig bearbeiteten Vertreterbezirks erlangt der Handelsvertreter einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil in Form einer rechtlich verfestigten wirtschaftlichen Chance, Provisionseinnahmen zu erzielen, der als immaterielles Wirtschaftsgut „Vertreterrecht” zu aktivieren ist.

  2. 2. Der vertragliche Verzicht auf die Auszahlung eines potentiellen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist bei einem Handelsvertreter als Entgelt für die Gewährung eines eingeführten Vertreterbezirks anzusehen.

  3. Da das Entstehen eines Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB von der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abhängig ist, entstehen erst zu diesem Zeitpunkt zu aktivierende Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut „Vertreterrecht”.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 9 Nr. 34
DStRE 2005 S. 129 Nr. 3
EFG 2004 S. 883 Nr. 12
EAAAB-19545

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 02.12.2003 - 10 K 3677/01

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