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Anwaltshaftung | Belehrungspflichten bei Unternehmensgründung
Soweit sich aus dem Vorbringen der Mandanten als Gründungsgesellschafter einer GmbH Anhaltspunkte dafür ergeben, dass innerhalb des Firmennamens der neu zu gründenden GmbH prägende Namensbestandteile einer in Auflösung befindlichen Einzelfirma Verwendung finden sollen, muss der beratende Rechtsanwalt unter Beachtung des Grundsatzes des „sichersten Wegs„ darauf hinweisen, dass insofern mit der Möglichkeit der späteren Annahme einer Firmenfortführung i. S. des § 25 Abs. 1 HGB zu rechnen ist. Dies gilt umso mehr, wenn das Handelsgeschäft der Einzelfirma ganz oder teilweise fortgeführt werden soll (, SchlHA 2004, 18).