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BAG 24.03.2004 5 AZR 303/03, NWB 15/2004 S. 117

Arbeitsrecht | Kriterien für einen sittenwidrigen Lohn

Der in einem Zeitarbeitsunternehmen tätige Arbeitnehmer kann sich nicht auf den Durchschnittsverdienst ungelernter Arbeiter im produzierenden Gewerbe zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung berufen. Maßgebliche Bezugsgröße für die Feststellung der Sittenwidrigkeit der Lohnvereinbarung ist der bei Zeitarbeitsunternehmen geltende Tariflohn gemäß dem Entgelttarifvertrag zwischen der Interessengemeinschaft Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und den DGB-Gewerkschaften. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des vereinbarten Lohns ist rechtlich unerheblich, ob die vereinbarte Lohnhöhe unter dem Sozialhilfesatz liegt. Sozialhilfeleistungen knüpfen an eine individuell festzustellende Bedürftigkeit an, während zur Feststellung der Sittenwidrigkeit einer L...

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