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OLG Düsseldorf 27.03.2003 10 U 64/02, NWB 15/2004 S. 116

Mietrecht | Beweiskraft eines Wohnungsübergabeprotokolls

Ein gemeinsam von Vermieter und Mieter unterzeichnetes Wohnungsübergabeprotokoll hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben hinsichtlich des Zustands der vermieteten Wohnung. Demgemäß muss der die Wohnung übernehmende Mieter darlegen und ggf. beweisen, dass ein in dem Protokoll nicht aufgeführter Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Räume vorhanden war. Beruht die verspätete Rückgabe der Wohnung darauf, dass der Mieter auf Verlangen des Vermieters noch Renovierungsarbeiten durchführen muss, liegt keine „Vorenthaltung„ der Mietsache vor. Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung setzt voraus, dass ein bestimmter Mietinteressent bereit gewesen wäre, die Räume zu einem früheren Zeitpunkt (Ende des Mietverhältnisses) zu übernehmen (

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