§ 8 EStG; Steuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer;
Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 3 – 5 EStG auf kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zugmaschinen oder Lastkraftwagen
Mit Urteil vom – X R 23/01 – BStBl 2003 II S. 472 – hat der BFH entschieden, dass sogenannte Kombinationskraftwagen (z.B. Geländewagen) ungeachtet ihrer Kfz-steuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsabhängiges) „anderes Fahrzeug„ i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kraftfahrzeug i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind, wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Deswegen müssen Geländewagen zwingend nach § 8 Abs. 2 S. 2 – 5 EStG bewertet werden. Dabei konnte der BFH offen lassen, ob ein Geländewagen i.S.d. Kfz-Steuerrechts ein Lkw ist. Eine Begrenzung des Listenpreises auf 80.000 Euro (vgl. St 174 – S 2334 – 7/98 –) ist für derartige Fahrzeuge unzulässig.
Der Beschluss der Lohnsteuer-Refenten zur Begrenzung des Listenpreises gilt jedoch weiterhin für Fahrzeuge, die Lkw oder Zugmaschine sind.
OFD Berlin v. - St 176 - S 2334 - 7/98
Fundstelle(n):
DAAAB-19499