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Zeitliche Grenze für die Übertragung stiller Reserven
Mit hat der BFH wie folgt entschieden: (a) Das Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden; seine Ausübung ist daher auch nach Ergehen eines Urteils in der Tatsacheninstanz bis zum Ablauf der Rechts
S.
mittelfrist zulässig. (b) Verfahrensrechtlich lässt sich dieses Wahlrecht mittels § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in entsprechender Anwendung durchsetzen. ? Hinweis:Diese Entscheidung ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu beachten. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Bestandsvergleich) greift das Bilanzänderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.