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„Auffüllrecht„ an einem Grundstück kein selbständiges Wirtschaftsgut (§ 6b Abs. 1 und 3 EStG)
Mit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers entsteht weder in der Person des veräußernden Grundstückseigentümers noch in der Person des das betreffende Grundstück erwerbenden Bauantragstellers ein vom Grund und Boden verselbständigtes WG „Auffüllrecht„ mit Klärschlamm ().