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Abgrenzung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Grundstücken
Zahlungen, die der Erwerber eines unbebauten Grundstücks aufgrund eines städtebaulichen Durchführungs- und Erschließungsvertrags für von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatz maßnahmen leistet, sind gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 20/03, EFG 2003 S. 983) als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks, nicht als Herstellungskosten der dort errichteten Gebäude und Außenanlagen, zu qualifizieren.
BBK F. 13 S. 4445