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BBK 6/2004 S. 4386

Verspätungszuschlag bei verspäteter Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung

Wenn ein Unternehmer, dem die Dauerfristverlängerung gewährt ist, die Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung verspätet einreicht, ist die Finanzbehörde gem. nrkr. (BFH-Az.: V R 63/03, EFG 2004 S. 17) grundsätzlich berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

[KA]

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