Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
BBK 6/2004 S. 4386
Verspätungszuschlag bei verspäteter Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung
Wenn ein Unternehmer, dem die Dauerfristverlängerung gewährt ist, die Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung verspätet einreicht, ist die Finanzbehörde gem. nrkr. (BFH-Az.: V R 63/03, EFG 2004 S. 17) grundsätzlich berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen.