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Arbeitsrecht; | Dienstbefreiung am Rosenmontag
Ein vertraglicher Anspruch auf bezahlte Freizeit am Rosenmontag kann auch im öffentlichen Dienst grundsätzlich nur aufgrund betrieblicher Übung entstehen. Zu der regelmäßig wiederholten bestimmten Verhaltensweise des Arbeitgebers müssen aber besondere Umstände hinzutreten, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, daß der Arbeitgeber Vergünstigungen einräumen will, die auf Dauer gewährt werden sollen. Für den öffentlichen Dienst ist davon auszugehen, daß der Arbeitgeber schon aus haushaltsrechtlichen Gründen im allgemeinen nur die von ihm zu beachtenden gesetzlichen und tariflichen Normen vollziehen will. Aus der Tatsache, daß die Dienstbefreiung in jedem Jahr ausdrücklich und mit besonderer Regelung des Dienstbetriebs gewährt wurde, ergibt sich, daß ein Anspruch auf Dienstbefreiung aufgr...