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Zugehörigkeit einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen
Eine Beteiligung gehört gem. (BFH/NV 2003 S. 320) dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Sie müsse dazu bestimmt sein, die gewerbliche Betätigung des Stpfl. entscheidend zu fördern, oder dazu dienen, den Absatz von Produkten des Stpfl. zu gewährleisten. An der somit erforderlichen Funktionszuweisung fehle es dann, wenn der Einsatz des WG im Betrieb als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist.