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Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000
Nach Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt hat das IV D 2 – S 1450 – 4/03 das Verzeichnis der Wirtschaftszweige – Fassung für Steuerstatistiken – nach dem Stand vom (WZ 2003) bekannt gegeben. Nach dem vereinbarten Umstellungsmodus ist ab die Gewerbekennzahl „99999.9„ für nicht umstellbare Fälle nicht mehr erforderlich. Für die Abgrenzung der bisherigen „Mio-Fälle„ gilt bis einschließlich 2003 der umgerechnete Euro-Wert von 1 Mio DM (= 511 292 €). Diese Fälle sind vorläufig mit der Kurzbezeichnung „bE„ (= Fälle mit bedeutenden Einkünften) gekennzeichnet.