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Neuregelung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG
Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des StÄndG sind gem. nrkr. Urteil des FG Baden – Württemberg vom – 13 K 69/02 (BFH-Az.: III R 34/02, EFG 2003 S. 145) auch Unterentnahmen aus Wj, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, zu berücksichtigen. Die Ergänzung in der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG stelle keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung dar.