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Einkommensteuer; | Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft (§ 33 EStG)
Eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft läßt sich nach dem nur annehmen, wenn zu dem Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens hinzukommt, daß die Bedürftigkeit gemeinschaftsbedingt ist (z. B. Betreuung gemeinsamer Kinder oder des pflegebedürftigen anderen Partners) und besondere Umstände vorliegen, die eine Unterhaltsgewährung an den Partner bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen. Die Regelungen des Sozialhilferechts zur Prüfung der Bedürftigkeit von Partnern eheähnlicher Gemeinschaften lassen es nicht zwingend geboten erscheinen, die Leistungen für den Unterhalt eines Partners stets als zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG anzusehen (Festhaltu...