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Kapitalgesellschaft; gliederungsrechtliche Einordnung der Entlastung nach dem Altschuldenhilfegesetz
Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat mit nrkr. Urteil vom – 3 K 720/99 entschieden, dass die Entlastung nach § 4 AHG zur Änderung der DM-Eröffnungsbilanz führt. Wird sie gliederungsrechtlich nicht im EK 04 der erstmaligen Feststellung des vEK erfasst, kann sie zu späteren Feststellungszeitpunkten nur in das EK 02 eingestellt werden (Bezug: §§ 27, 28, 30, 47 KStG; §§ 36, 50 DMBilG).