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BBK 1/2003 S. 4272

Bestellung von Abschlussprüfern in AG

Gem. § 124 Abs. 3 AktG ist nur der Aufsichtsrat berechtigt, der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zur Wahl eines Sonderprüfers zu unterbreiten. Der Vorstand ist davon ausgeschlossen, weil der Sondeprüfer gerade dessen Geschäftsverhalten überprüfen soll. Ferner ist die Wahl eines Sonderprüfers als Tagungsordnungspunkt in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu machen. Wird dagegen verstoßen, darf die Hauptversammlung keinen diesbezüglichen Beschluss fassen bzw. kann ein dennoch gefasster Beschluss angefochten werden. Ist ein Abschlussprüfer wirksam gewählt worden, können Aktionäre bei Besorgnis der Befangenheit den Wahlbeschluss der Hauptversammlung anfechten. Daneben können sie – sofern sie am Grundkapital zu 10 % oder mit einer Mindestsumme von 1 Mio € beteiligt sind – bei Gericht eine...

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