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BBK 1/2003 S. 4271

Architekt und Autohandel ohne Gewinnerzielungsabsicht

(1) Wie der entschieden hat, kann auch ein Architekt seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben, wenn er Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmt (Anschluss an , BStBl 2002 II S. 276). (2) Die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb (im Streitfall ein Autohandel) einkommensteuerrechtlich der Liebhaberei zuzurechnen ist, sind in der Rechtsprechung gem. (BFH/NV 2002 S. 1428) geklärt. Danach sind Anzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht eine Betriebsführung, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten (st. Rspr, zuletzt Senatsurteil vom – X R 149/...

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