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Vorsteuerabzug für nicht verwendete Leistungsbezüge
Für Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug ist die objektiv belegbare Absicht des Unternehmers maßgebend, die bezogenen Leistungen für besteuerte Ausgangsumsätze zu verwenden, sofern sie tatsächlich erst in einem späteren Besteuerungszeitraum verwendet werden (, BFH/NV 2002 S. 1621). Verhandlungen mit Banken über eine Vermietung von geplanten Geschäftsräumen können – so der BFH weiter – Zweifel daran hervorrufen, ob der Unternehmer während dieses Zeitraums beabsichtigt hatte, die für die Errichtung beanspruchten Planungsleistungen für ausschließlich steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden.