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Erschließungsbeitragsrecht; | erhebliche Härte bei Zweiterschließung (§ 135 BauGB)
Die Zweiterschließung eines bereits durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücks durch eine weitere Erschließungsanlage stellt keine ,,unbillige Härte'' i. S. des § 135 Abs. 2 und 3 BauGB oder ,,erhebliche Härte'' i. S. von § 222 AO für den Beitragsschuldner dar. Die Zweiterschließung eines Grundstücks ist einer Korrektur durch Billigkeitsmaßnahme nicht zugänglich. Eine allgemeine Berücksichtigung der stärkeren Belastung bietet die Möglichkeit, in der kommunalen Erschließungsbeitragssatzung eine Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke vorzusehen ().