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Personengesellschaft; Einlage eines stillen Gesellschafters durch Übernahme einer Gesellschaftsschuld
Die Übernahme einer Gesellschaftsschuld durch den typisch stillen Gesellschafter ggü. der Gesellschaft kann gem. (BFH/NV 2002 S. 1577) nur dann eine „geleistete Einlage„ i. S. von § 15a EStG sein, wenn die Gesellschaft endgültig von ihrer Schuld befreit wird. Eine spätere Genehmigung der Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Verpflichtung zurück. Weiter weist der BFH darauf hin, dass die Verpflichtung zur Schuldübernahme keinen „erweiterten Verlustausgleich„ nach § 15a EStG beim stillen Gesellschafter zur Folge habe; der Verlustanteil des typisch stillen Gesellschafters entstehe bei einem negativen Kapitalkonto mit seiner Berechnung nach Feststellung des Jahresabschlusses für den Geschäftsinhaber.