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Personengesellschaft; Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters
In seinem Urteil v. – IV R 6/01 (n.v.) hält der BFH zum Vorliegen von Mitunternehmerrisiko im Rahmen einer stillen Gesellschaft fest (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), dass der stille Gesellschafter gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich vergleichbar am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens teilhaben muss. Dieses Risiko werde regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt. Um bei der Prüfung eines Mitunternehmerrisikos berücksichtigt werden zu können, müsse eine Beteiligung eine realisierbare Möglichkeit bergen, dass Gewinne erzielt und stille Reserven geschaffen werden könnten. Diese Möglichkeit müsse nach den objektiven Umständen und den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien mehr...