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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§ 5 Abs. 1 EStG, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 257 HGB)
Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gem. § 257 HGB und § 147 AO 1977 verpflichtet ist, im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden (). Eine ausführliche Besprechung ist in dieser Ausgabe in F. 17 S. 3261 enthalten.