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Versicherungsleistung nach Diebstahl eines Pkw als Betriebseinnahme
Die nach einem weder konkret betrieblich noch konkret privat veranlassten Diebstahl eines gemischt-genutzten geparkten Pkw geleistete Vollkasko-Versicherungsleistung ist gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 31/02, EFG 2002 S. 1285) entsprechend dem allgemeinen Nutzungsverhältnis des Pkw anteilig als Betriebseinnahme und als steuerneutraler Zugang zum Privatvermögen zu qualifizieren. Die Versicherungsleistung für einen zu 97 v. H. betrieblich genutzten gestohlenen Pkw sei zu 97 v. H. Betriebseinnahme.