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Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Bergschaden
Ein an einem Betriebsgebäude eingetretener Bergschaden beruht gem. rkr. (EFG 2002 S. 1288) jedenfalls dann auf höherer Gewalt und berechtigt deshalb zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe der erhaltenen und erst im Folgejahr für Reparaturen verbrauchten Entschädigung, wenn der Schadenseintritt für den Stpfl. aufgrund der Erfüllung der Auflagen des Bergwerksunternehmens bei der Errichtung des baurechtlich zugelassenen Gebäudes weder vorhersehbar noch abwendbar war.