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Verwertung von im Rahmen einer Außenprüfung ermittelten Tatsachen
Gem. (BFH/NV 2002 S. 1279) ist es in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Verwertung von im Rahmen einer Außenprüfung ermittelten Tatsachen bei erstmaliger Steuerfestsetzung oder bei Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheids vor Ablauf der Festsetzungsfrist grundsätzlich zulässig ist.