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Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4, § 16 Abs. 3 EStG)
Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind gem. auch nach Übergang des (Gewerbe-)Betriebs zur Liebhaberei als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (Fortführung der , BStBl II S. 398, v. – XI R 98/96, BStBl 1998 II S. 144).