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Investitionszulage bei Abriss oder Teilabriss von Gebäuden (§ 3 InvZulG 1999)
Mit Schreiben v. – IV A 5 – InvZ 1272 – 35/02 hat das BMF zur Anwendung der Nutzungsvoraussetzung in Fällen des Abrisses oder Teilabrisses von Gebäuden wie folgt Stellung genommen: Nach der Nutzungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 muss das Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der begünstigten nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Wird das Gebäude vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums abgerissen oder wird die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken wegen eines bevorstehenden Abrisses beendet, ist die Nutzungsvoraussetzung nicht verletzt, wenn das Gebäude technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war. Ein Gebäude ist wirtschaftlich verbraucht, wenn für Erwerber und Veräußerer die Möglichkei...