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Unzulässigkeit von Richtsatzprüfungen
Richtsatzprüfungen dienen der Ermittlung von Richtwerten für die Besteuerung anderer Stpfl. und sind daher nicht auf die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des geprüften Stpfl. gerichtet. Sie fallen nicht unter §§ 193, 194 AO und bedürfen der Zustimmung des geprüften Stpfl. (rkr. , EFG 2002 S. 586).