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Vorsteuerabzug aus Dauerschuldverhältnissen
Für den Vorsteuerabzug aus Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- oder Pachtvertrag, Betreuungs-, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem StB) genügt es weiterhin, dass im Vertrag das Entgelt für die einzelne Teilleistung sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag und in ergänzenden Belegen die jeweiligen Teilleistungszeiträume angegeben sind. Aus dem (BBK KN-Nr. 75/01) ergibt sich nicht, dass in den ergänzenden Belegen die Umsatzsteuer nochmals gesondert auszuweisen ist. Sind vor dem in einem Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis das Entgelt für die einzelne Teilleistung und der darauf entfallende Steuerbetrag in DEM angegeben worden, so berechtigt dieser Vertrag unter den o. g. Voraussetzungen auch nach Einführung ...