Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
Mit Vfg. v. 19. 7. 2002 – S 2221 – 147/St 31 hat die OFD Nürnberg zu Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft wie folgt Stellung genommen: Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen im Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezVO in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird. Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 v. H. dieses Werts zu berücksichtigen. Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.