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Kapitalgesellschaft; Verlustabzug bei Körperschaften
Die in § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG für den Verlustabzug bei einer Körperschaft vorausgesetzte wirtschaftliche Identität mit der den Verlust erleidenden Körperschaft liegt nach Satz 2 insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an der KapGes übertragen werden und diese ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Über die nur beispielhaft erwähnte Übertragung hinaus ist der Erwerb von mehr als der Hälfte der Anteile für den Verlustabzug auch dann schädlich, wenn die Anteile erst im Rahmen einer Kapitalerhöhung entstanden sind und der Erwerber dafür eine entsprechende Sacheinlage leistet. Dies gilt selbst dann, wenn die bisherigen Gesellschafter mittelbar weiterhin an der KapGes beteiligt bleiben (nrkr.