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Grundstücksrecht; | Rückübertragung früheren Kommunalvermögens an Gemeinden der ehemaligen DDR
Grundstücke, die der Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen und im Laufe der DDR-Geschichte aus Gemeindeeigentum in volkseigenes Vermögen überführt worden sind, müssen den Gemeinden zurückübertragen werden. Für ehemaliges Kommunalvermögen, das der Treuhandanstalt einschließlich der ihr gehörenden Kapitalgesellschaften übertragen worden ist, ergibt sich jedenfalls zumindest aus der Fortgeltung des Kommunalvermögensgesetzes, daß auch die in das Eigentum von Kapitalgesellschaften der Treuhandanstalt übergegangenen Grundstücke zu restituieren sind, die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung tatsächlich Zwecken gedient haben, die dem kommunalen Aufgabenfeld zuzurechnen sind ().