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Teilwertansatz in der Anfangsbilanz nach Wegfall der Gemeinnützigkeit
Setzt ein wohnungswirtschaftlich als gemeinnützig anerkanntes Unternehmen einen Betriebsvermögensgegenstand (beispielsweise ein überdimensioniertes Verwaltungsgebäude) ganz oder teilweise außerhalb seiner wohnungswirtschaftlichen Betätigung ein, kann dieses WG bzw. sein fremdverwendeter Teil in der gem. § 13 Abs. 2 KStG zu erstellenden Anfangsbilanz nicht gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG mit dem Teilwert, sondern muss mit den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Ansatz gelangen (rkr. , EFG 2002 S. 783).