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Rückstellung für die Verpflichtung zur Beihilfegewährung an Pensionäre
Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestands in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist gem. eine Rückstellung zu bilden. Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte hindere nicht den Ausweis einer Verbindlichkeit, die erst nach Beendigung des Schwebezustands zu erfüllen sein wird („Verpflichtungsüberhang„).
Hinweis: Diese BFH-Entscheidung ist zur ausführlichen Besprechung in einer der nächsten BBK-Ausgaben vorgesehen.