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Unzulässige Werbung eines Geprüften Bilanzbuchhalters
Die Werbung durch einen Geprüften Bilanzbuchhalter mit den Bezeichnungen „Buchführung„ sowie – blickfangmäßig – „Bilanzbuchhalter IHK„ ist wettbewerbswidrig, wenn nicht gleichzeitig und in optisch wahrnehmbarem Zusammenhang auf die Beschränkung der Hilfeleistungsbefugnis eines Geprüften Bilanzbuchhalters hingewiesen wird. Die von § 25 UWG bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen vermutete Eilbedürftigkeit ist auch dann noch gegeben, wenn zwischen Verletzungshandlung und Verfügungsantrag sieben Wochen liegen ().