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Aufgabe oder Liebhaberei eines landwirtschaftlichen Betriebs
Werden von einem landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb Grundstücke nach und nach verkauft und verpachtet und bleibt neben dem Hof mit Wohngebäude nur noch ein bewirtschafteter Obstgarten übrig, gilt der Betrieb gem. nrkr. (BFH-Az.: IV B 58/02, EFG 2002 S. 755) als nicht aufgegeben oder als Liebhaberei, wenn nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt worden ist.