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Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
Gem. § 5a EStG ist anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Stpfl. nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Mit Schreiben v. 11. 6. 2002 – IV A 6 – S 2133a – 11/02 hat das BMF Grundsätze zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr zusammengestellt. Geregelt werden u. a. der Antrag auf besondere Gewinnermittlung, die Feststellung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG, die Behandlung von Gesellschaften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die Tarifbegrenzung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie die Gewerbesteuer.