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Erfassung von Telekommunikationskosten bei den Gewinneinkunftsarten
Zielsetzung des § 3 Nr. 45 EStG ist es, die Verbreitung und die Akzeptanz des Internets zu vergrößern. Durch die Vorschrift soll das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden, da die oft schwierige Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Nutzung bei Arbeitnehmern damit entfallen kann. Nach dem Gesetzeswortlaut fallen jedoch nur Arbeitnehmer, denen geldwerte Vorteile in Form der privaten Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen als Arbeitslohn zugewendet werden, unter die Regelung des § 3 Nr. 45 EStG. Eine Ausweitung des § 3 Nr. 45 EStG auf die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationsanlagen durch den Unternehmer selbst kommt nicht in Betracht. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer regelmäßig ein Interesse daran, die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen einzuschränken. Dieser ...