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Bestimmung des Gebäudewerts bei Ansatz einer übertragbaren Rücklage nach § 6b EStG
Nach § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG bestimmt sich der Wert des Gebäudes in Sonderfällen nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften, wobei die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgebend sind. Bei bilanzierenden Stpfl., bei denen das Grundstück zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, ist dies der Steuerbilanzwert unter Berücksichtigung sämtlicher Abschreibungen. Aus dem Wortlaut der Erbschaftsteuerrichtlinien, die von einer sonstigen Minderung aus einer übertragenen Rücklage nach § 6b EStG sprechen, ist herzuleiten, dass Rücklagen rechtzeitig vor dem Besteuerungszeitpunkt übertragen worden sein müssen. Ein insoweit bestehendes Wahlrecht kann mithin nicht selbständig für die Bedarfsbewertung ausgeübt werden. Aus ertragsteuerlicher Sicht kann jedes steuerliche Bilanzierungswahlrecht nur auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtags ausgeübt wer...