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Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Bilanzänderung durch das StBereinG 1999
Gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 2/02, EFG 2002 S. 700) ist die rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung nach dem gestellt wurde und ein Wahlrecht ausgeübt werden soll, dessen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz gegeben waren.