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Investitionszulage für Aufwendungen zur Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen
Die – 8 – St II 24 zur Frage, inwieweit für Aufwendungen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen eine InvZul nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann, wie folgt Stellung genommen: Außenanlagen können (aus ertragsteuerlicher Sicht) unselbständige Gebäudeteile oder selbständige unbewegliche WG sein. § 3 InvZulG 1999 begünstigt nachträgliche Herstellungsarbeiten bzw. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden. Für Baumaßnahmen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen kommt demnach eine InvZul nur in Betracht, wenn es sich bei den betreffenden Anlagen um unselbständige Gebäudeteile handelt. Außenanlagen sind nach der Rechtsprechung des BFH unselbständige Gebäudeteile, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhan...