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BBK 11/2002 S. 4216

KG; keine Vertragsänderung durch Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses

Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG kann nicht eine Änderung von Verträgen der KG mit ihren Gesellschaftern und hiernach zu zahlender (Nutzungs-)Entgelte erreicht werden. Der Jahresabschluss ist lediglich ein Rechenwerk, das aus Bilanz und GuV besteht. Gezahlte Nutzungsentgelte sind in der GuV als Aufwand, noch nicht gezahlte fällige Entgelte in der Bilanz als Verbindlichkeiten einzustellen. Eine etwa erforderliche Anpassung der vertraglichen Grundlagen an geänderte Verhältnisse kann (hier: aufgrund des Gesellschaftsvertrags) nur durch Mehrheitsbeschluss erreicht werden, wobei sämtliche Mitgesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht gehalten sein können, einer entsprechenden Maßnahme zuzustimmen ().

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